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Internetkauf: Nur Verbraucher hat Widerrufsrecht

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Mittlerweile kann man ganz bequem von zu Hause aus Waren über das Internet bestellen. Häufig stellt sich aber erst nach Erhalt des Gegenstandes heraus, dass er z. B. nicht passt oder nicht gefällt – schließlich konnte man ihn vor der Bestellung nicht genau anschauen und überprüfen. Damit der Verbraucher in einer solchen Situation nicht schutzlos dasteht, hat ihm der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach den §§ 312d, 355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zugestanden. Macht der Verbraucher davon Gebrauch, muss er die Ware zurückschicken, erhält jedoch den Kaufpreis zurück.

Online-Bestellung als Verbraucher oder Unternehmer?

Ein Physiotherapeut erwarb über das Internet eine Waschmaschine. Als Kundeninformationen gab er „Physiotherapiepraxis“ sowie darunter seinen Namen, die Anschrift und E-Mailadresse seiner Praxis an. Dagegen sollte die Waschmaschine an seine Privatadresse geliefert werden; ferner überwies er den Kaufpreis von seinem privaten Bankkonto. Als er kurz nach Erhalt der Waschmaschine den Kaufvertrag widerrufen wollte, weigerte sich der Händler, das Gerät zurückzunehmen. Der Physiotherapeut habe den Waschautomaten als Unternehmer bestellt, weshalb ihm kein Widerrufsrecht zustehe. Daraufhin zog der Physiotherapeut vor Gericht.

Physiotherapeut hat kein Widerrufsrecht

Das Amtsgericht (AG) München wies sämtliche Ansprüche des Käufers zurück. Das Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern nach § 13 BGB zu, also Personen, die ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken getätigt haben. Vorliegend hat der Physiotherapeut auf der Website des Händlers jedoch seine Praxis als Kunde angegeben und seinen eigenen Namen nur darunter gesetzt. Das durfte der Verkäufer so verstehen, dass der Therapeut zwar Inhaber der Praxis ist, der Kaufvertrag aber mit der Physiotherapiepraxis geschlossen werden sollte – der Physiotherapeut mithin als Unternehmer gehandelt hat.

Im Übrigen war für den Händler nicht ersichtlich, dass die Maschine in die Privatwohnung des Erwerbers geliefert werden sollte. Bei der Lieferadresse hätte es sich vielmehr auch um eine weitere Praxis des Kunden handeln können – als Kunde war schließlich die Praxis angegeben worden.

Zwar hat der Physiotherapeut für die Überweisung des Kaufpreises sein Privatkonto benutzt. Zum entscheidenden Zeitpunkt – nämlich beim Vertragsschluss – ist er aber als Unternehmer aufgetreten. Spätere Handlungen, die wie die Zahlung vom Privatkonto eventuell für eine Verbrauchereigenschaft sprechen, waren somit nicht mehr zu berücksichtigen. Damit hat der Physiotherapeut die Waschmaschine in seiner Eigenschaft als Unternehmer erworben – ihm stand daher kein Widerrufsrecht zu.

(AG München, Urteil v. 10.10.2013, Az.: 222 C 16325/13)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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